Geschichte
Das Eidgenössische Parlament schuf per 1. Januar 2007 mit einer Revision des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS) neue Mittel gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Dazu gehörten die Einführung von Massnahmen wie Rayonverbote, Ausreisebeschränkungen, Meldeauflagen und vorsorglicher Polizeigewahrsam sowie die Schaffung einer nationalen Datenbank für gewalttätige Fans (HOOGAN). Die neu eingeführten Massnahmen wurden jedoch zeitlich befristet, weil das Parlament die Kantone als zuständig erachtete. Die befristeten Massnahmen wurden daraufhin von den Kantonen in das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 überführt. Das Konkordat ist ein Vertrag unter den Kantonen ohne Beitrittspflicht. Tritt ein Kanton dem Konkordat bei, steht das Konkordats-Recht über dem kantonalen Recht.Das sogenannte Hooligankonkordat wurde am 12. Februar 2012 nochmal revidiert. In einzelnen Kantonen wurde das Referendum gegen die Revision ergriffen, doch sprachen sich in allen betreffenden Kantonen die Stimmberechtigten mehrheitlich deutlich für die Änderungen aus. Die revidierte Fassung ist nun in 23 Kantonen in Kraft getreten. Einzig in den Kantonen Baselland und Baselstadt scheiterte die Vorlage an der parlamentarischen Hürde, im Kanton Schwyz wurde die Vorlage noch nicht behandelt.
Massnahmen im Konkordat
Rayonverbot (Art. 4 und 5): Ein Rayonverbot untersagt einer betroffenen Person den Aufenthalt innerhalb eines bestimmten Gebietes (Rayon) für eine gewisse Zeitdauer während einer Sportveranstaltung. Ein Rayonverbot kann für die Dauer von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden. Übersicht über die verschiedenen Rayons
Meldeauflage (Art. 6): Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu einem bestimmten Zeitpunkt (in der Regel vor einem Spiel) bei einer bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn
- die Person eine Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 2 des Konkrdats begangen hat (ausgenommen sind Tätlichkeiten).
- in den letzten zwei Jahren gegen die Person bereits eine Massnahme des Konkordats ausgesprochen wurde.
- gegen die Person eine Ausreisebeschränkung ausgesprochen wurde.
- anzunehmen ist, dass sich die Person nicht anders von Gewalttätigkeiten an Sportveranstaltungen abhalten lässt.
Vorsorglicher Polizeigewahrsam (Art. 8 f.):
Gegen eine Person kann Polizeigewahrsam angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass:
- die Person sich an einer Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten beteiligen wird
- die Person sich nicht anders als durch den Polizeigewahrsam davon abhalten lässt
Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn die Voraussetzungen wegfallen (z.B. Spielende), aber spätestens nach 24 Stunden.
Verschärfungen im Überblick
- Eine Aussage eines Polizeimitglieds oder eines Mitarbeitenden einer privaten Sicherheitsorganisation reicht, um gegen eine Person Massnahmen gemäss dem Konkordat zu verhängen.
- Neu zählen auch Tätlichkeiten und Hinderung einer Amtshandlung zum gewalttätigen Verhalten, das mit Rayonverbot und Eintrag in die HOOGAN-Datenbank geahndet werden kann.
- Bis zur Revision waren Rayonverbote lokal begrenzt, neu können national gültige Rayonverbote ausgesprochen werden. Rayonverbote werden für die Dauer von mindestens einem Jahr, maximal drei Jahre verhängt.
- Meldeauflagen können für eine Dauer von bis zu drei Jahren verhängt werden. Meldeauflagen können bereits nach einmaligem Vergehen und ohne vorhergehende Verletzung des Rayonverbots verhängt werden. Wird die Meldeauflage ohne entschuldbare Gründe verletzt, verdoppelt sich die Dauer der Auflage.
- Mit der generellen Bewilligungspflicht für Spiele der obersten Ligen ist es den Behörden möglich, für Risikospiele verschärfte Auflagen (Alkoholeinschränkungen, kontrollierte Anreise des Gästesektors, lückenlose Abgleichung der Identitätskarten der Besuchenden mit der HOOGAN-Datenbank, Beschränkung der Plätze) zu verfügen.