Das Eidgenössische Parlament schuf per 1. Januar 2007 mit einer Revision des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS) neue Mittel gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Dazu gehörte die Einführung von Massnahmen wie:
- Rayonverbote,
- Ausreisebeschränkungen,
- Meldeauflagen und
- vorsorglicher Polizeigewahrsam
- sowie die Schaffung einer nationalen Datenbank für gewalttätige Fans (HOOGAN).
Die neu eingeführten Massnahmen waren jedoch zeitlich befristet bis nach der EURO 2008, weil das Parlament die Kantone als zuständig erachtete.
HOOLIGAN-KONKORDAT
Die befristeten Massnahmen wurden daraufhin von den Kantonen in das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 überführt. Ein Konkordat ist ein Vertrag unter den Kantonen ohne Beitrittspflicht. Tritt ein Kanton einem Konkordat bei, steht das Konkordats-Recht über dem kantonalen Recht. Dem ersten „Hooligan-Konkordat“ sind alle Kantone beigetreten. Am 12. Februar 2012 wurde das schweizweit gültige Fassung revidiert und durch folgende Änderungen verschärft:
- Eine Aussage eines Mitglieds der Polizei oder eines Mitarbeitenden einer privaten Sicherheitsorganisation reicht als Beweismittel, um gegen eine Person Massnahmen gemäss Konkordat zu verhängen.
- Auch Tätlichkeiten, Hinderungen einer Amtshandlung, Mitführen oder Abbrennen von Pyrotechnik ohne Verletztenfolge gelten als gewalttätiges Verhalten, welches mit einer der obigen Massnahmen und Eintragung in das HOOGAN-Informationssystem geahndet werden kann.
- Bis zur Revision waren Rayonverbote lokal begrenzt, neu können national gültige Rayonverbote ausgesprochen werden.
- Meldeauflagen können für eine Dauer von bis zu drei Jahren verhängt werden. Meldeauflagen können bereits nach einmaligem Vergehen und ohne vorhergehende Verletzung des Rayonverbots verhängt werden. Wird die Meldeauflage ohne entschuldbare Gründe verletzt, verdoppelt sich die Dauer der Auflage.
- Mit der generellen Bewilligungspflicht für Spiele der obersten Ligen ist es den Behörden möglich, für Risikospiele auch kurzfristig verschärfte Auflagen zu verfügen (Alkoholeinschränkungen, eingeschränkte Anreise der Gästefans, lückenlose Abgleichung der Identitätskarten der Besuchenden, Beschränkung der Stadionplätze, Choreo- oder Fahnenverbot usw.).
Gegen diese Revision im 2012 wurde in einzelnen Kantonen wurde das Referendum ergriffen, doch sprachen sich die Stimmberechtigten jeweils deutlich für die Änderungen aus. Die revidierte Fassung ist nun in 24 Kantonen in Kraft getreten. Einzig in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt scheiterte die Vorlage an der parlamentarischen Hürde. Dort gilt das Konkordat in der Fassung von 2007.