Sowohl auf Privat- wie auch Verwaltungsrechtlicher Ebene wurden in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von möglichen Massnahmen gegen „gewalttätige“ Fans geschaffen. Mit dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat) wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, dass Behörden den Veranstaltern privatrechtliche Sanktionen gegen Fans auferlegen können.

 

VERWALTUNGSRECHT

Das „Hooligan-Konkordat“ fällt unter das Verwaltungsrecht und stehen eigentlich in keinem direkten Zusammenhang mit privatrechtlichen Sanktionen. Gemäss Konkordat können „nachweislich gewalttätige Fans“ von den Behörden (meist Polizei) mit folgenden Massnahmen belegt werden.

(Nationales) Rayonverbot: Dieses untersagt einer betroffenen Person den Aufenthalt innerhalb eines bestimmten Gebietes (Rayon) für eine gewisse Zeitdauer während einer Sportveranstaltung. Ein Rayonverbot kann für die Dauer von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden. Über die verschiedenen Rayons müssen sich Betroffene selbst informieren.

Meldeauflage: Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu einem bestimmten Zeitpunkt (in der Regel vor einem Spiel) bei einer bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn

  • die Person eine Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 2 des Konkordats begangen hat (ausgenommen sind Tätlichkeiten).
  • in den letzten zwei Jahren gegen die Person bereits eine Massnahme des Konkordats ausgesprochen wurde.
  • gegen die Person eine Ausreisebeschränkung ausgesprochen wurde.
  • anzunehmen ist, dass sich die Person nicht anders von Gewalttätigkeiten an Sportveranstaltungen abhalten lässt.

Vorsorglicher Polizeigewahrsam: Gegen eine Person kann Polizeigewahrsam angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass

  • die Person sich an einer Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten beteiligen wird.
  • die Person sich nicht anders als durch den Polizeigewahrsam davon abhalten lässt.

Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn die Voraussetzungen wegfallen (z.B. Spielende), aber spätestens nach 24 Stunden.

Ausreisebeschränkung: Es kann einer Person mit einer laufenden Massnahme, die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land untersagt werden (z.B. für ein internationales Spiel).

 

PRIVATRECHT

Die Sportvereine haben über das Privatrecht die Möglichkeit, fehlbaren Personen den Zutritt zu ihren Stadien zu verwehren. Der Schweizerische Fussballverband hat hierfür eigene „Richtlinien betreffend den Erlass von Stadionverboten“ geschaffen, die den Umgang mit solchen Stadionverboten vereinheitlichen und regeln sollen. Diese Richtlinien haben im Grundsatz allerdings keinen binden Charakter für die Vereine.

Im Gegensatz zu verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen bestehen bei privatrechtlichen Massnahmen wie Stadionverboten keine eigentlichen Rechtsmittel für die Betroffenen. Gemäss Richtlinien sind Stadionverbote von bis zu drei Jahren vorgesehen, wobei in Ausnahmefällen auch Verbote von bis zu zehn Jahren möglich sind. Betroffene können sich lediglich auf die Möglichkeit einer Anhörung beim aussprechenden Verein berufen. Die Vereine sind allerdings gemäss Richtlinien nicht zur Durchführung einer mündlichen Anhörung verpflichtet.

Hinzu kommt, dass die bewilligenden Behörden gemäss Konkordat die Möglichkeit haben, den Vereinen sogenannte „Empfehlungen auf Stadionverbot“ abzugeben, wobei die Beweislast und der Prozess nicht weiter definiert sind. Erfahrungsgemäss werden „Empfehlungen auf Stadionverbote“ von den Vereinen in der Regel umgesetzt. Dadurch können Betroffene zugleich mit verwaltungs- wie auch privatrechtlichen Sanktionen belegt werden.

 

STRAFRECHT

Das Strafrecht behandelt fehlbares Verhalten von Fans gemäss StGB. Hierfür ist eine Anzeige nötig und es hat einen Strafbefehl oder ein Urteil zur Folge. Betroffene können mittels Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden und werden im Strafregister eingetragen. Es bestehen verschiedene Rechtsmittel um gegen Entscheide und Urteile zu rekurrieren.